für die Investition „Neubau eines Faulturms in der Kläranlage Berching“
zum Verbesserungsbeitrag für die Investition „Neubau eines Faulturms in der Kläranlage Berching“
1. Warum werden Verbesserungsbeiträge erhoben?
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Stadt Berching verpflichtet, die Investitionskosten für den Neubau des Faulturms in der Kläranlage Berching in Form von Beiträgen bzw. Gebühren auf die Grundstückseigentümer der Einrichtungseinheit zur Entwässerungsanlage umzulegen (Prinzip der Kostendeckung).
Der Stadtrat hat am 28.06.2016 beschlossen, die Investitionskosten zu 100 % über einen Verbesserungsbeitrag zu erheben.
Der verbesserungsbeitragsfähige Investitionsaufwand wurde auf 2.328.121,00 € festgesetzt und wird nach der Summe der Geschossflächen umgelegt.
2. Verbesserungsbeiträge: Was ist das?
In Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung oder die Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden muss.
Verbesserungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Verbesserung und Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung wie z. B. der Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungseinrichtung ein Vorteil erwächst.
Die Grundlagen zur Erhebung von Verbesserungsbeiträgen für die aktuelle Maßnahme werden in der aktuellen Verbesserungsbeitragssatzung (VES-EWS) der Stadt Berching geregelt. Diese kann im Rathaus der Stadt Berching eingesehen werden und ist auch über unter www.berching.de/ortsrecht unter dem Punkt "Entwässerung" veröffentlichung.
3. Welche Grundstücke sind beitragspflichtig
Ein Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich (auch landwirtschaftlich) genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, die ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung haben, oder tatsächlich an der Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind.
4. Beitragspflichtig - wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
5. Mein Name/Meine Anschrift ist veraltet. Wieso passiert das?
Die Eigentümerdaten werden stets aus dem Datenbestand des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gezogen, das wiederum seine Daten aus dem Grundbuchamt entnimmt. Ein Abgleich mit der Datenbank im Einwohnermeldeamt findet aus technischen Gründen nicht statt. Wenn im Grundbuch keine Änderungen durch den Eigentümer vorgenommen wurden (z. B. Namensänderung bei Hochzeit/Scheidung oder Aktualisierung Anschrift bei Umzug) sind diese Daten auch weiterhin falsch hinterlegt.
6. Wie wird der Beitrag berechnet?
Der Beitrag wird nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die Geschossfläche ist nicht mit der Wohnflächenberechnung nach DIN identisch, sondern ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.
Hierzu gehören:
a) alle Geschosse einschließlich Kellergeschoss.
b) Dachgeschosse, soweit sie ausgebaut sind.
c) angebaute Wintergärten.
d)Balkone, Loggien und Terrassen, soweit sie nicht über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
e) Nebengebäude, die einen Abwasseranschluss haben oder in denen ein Bedarf nach Abwasseranschluss besteht (z. B. gewerbliche Nutzung).
f) Garagen, die durch eine „baulich funktionelle Verbindung“ – also eine Tür – mit einem beitragspflichtigen Gebäude, z. B. dem Wohnhaus verbunden sind, sind beitragspflichtig. Gleiches kann für einen Durchgang zwischen Wohnhaus und Garage gelten. Beitragspflichtig ist eine Garage auch dann, wenn sie über einen tatsächlichen Anschluss an die Kanalisation verfügt.
Bei unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
7. Wie hoch ist der Beitragssatz?
Der Verbesserungsbeitrag beträgt pro m² Geschossfläche 1,77 €.
8. Wann wird der Verbesserungsbeitragsbescheid verschickt und wann zur Zahlung fällig?
Der Verbesserungsbeitragsbescheid wird voraussichtlich Mitte März 2026 verschickt und wird in drei Raten zu je 1/3 des Gesamtbeitrags zur Zahlung fällig:
Die einmalige Bezahlung des Gesamtbetrags zum Fälligkeitstermin der ersten Rate ist anstatt der Ratenzahlung auch möglich.
Der auf dem Beitragsbescheid angegebene Fälligkeitstermin ist - im Gegensatz zu üblichen Rechnungen – eine Ausschlussfrist. Das heißt, bei Überschreitung des Fälligkeitstermins muss die Stadt Berching kraft Gesetz Säumniszuschläge verlangen. Die Erhebung der Säumniszuschläge liegt deshalb nicht im Ermessen der Stadt Berching.
Auch bei Einlegung eines Widerspruches bzw. Klageerhebung muss die Zahlungsfrist eingehalten werden, da die Einlegung von Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung hat.
Wird der Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Zahlungsüberschreitung ein Säumniszuschlag zu entrichten (§ 240 Abs. 1 der Abgabenordnung). Dies bedeutet, dass die Stadt Berching bereits bei der 1. Mahnung wegen Fristüberschreitung Mahngebühren und Säumniszuschläge zusätzlich zum angeforderten Betrag anmahnen muss.
9. Erfolgt eine Abbuchung oder muss ich überweisen?
Bestehende SEPA-Mandate gelten nur für die laufenden Gebühren. Bei dem Verbesserungsbeitrag handelt es sich um einen einmaligen Betrag, für den das SEPA-Mandat nicht gilt. Der Beitrag wird daher nicht abgebucht, sondern muss unter Angabe der FAD-Nummer auf eines der angegebenen Konten überwiesen werden.
10. Kannn der Verbesserungsbeitrag gestundet werden?
Die Stadt Berching kann die festgesetzten Verbesserungsbeiträge für die Entwässerungseinrichtung ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (vgl. Art. 13 KAG i.V.m. § 222 AO).
Bei einer Stundung wird für die festgesetzte Beitragsforderung ein Zahlungsaufschub gewährt und i.d.R. gleichzeitig eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Für die Stundung ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Im Stundungsantrag muss der Beitragsschuldner erläutern, warum die Stundung notwendig ist. Des Weiteren sind für einen Stundungsantrag entsprechende Nachweise erforderlich. Für die Dauer der gewährten Stundung werden Zinsen erhoben, und zwar in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. B) KAG); dieser liegt aktuell (seit 01.01.2026) bei 1,27 %.
11. Wir sind für sie da!
Diese Kurzinformation soll Ihnen einen Überblick über das Beitragsrecht geben und helfen, den Verbesserungsbeitragsbescheid, sowie die Gründe hierfür besser zu verstehen. Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Fragen zur Beitragserhebung:
Ansprechpartner
Sammüller Bernd
Telefon: 08462 205-33
Zimmer: 21
Fragen zur Zahlung und/oder Stundung:
Ansprechpartner
Guttenberger Brigitte
Telefon: 08462 205-26
Zimmer: 15