Weihnachten 1825

Am 23. Dezember schrieb Stadtpfarrer Roth an den Stadtmagistrat:

Wohllöblicher, hochzuehrender Stadtmagistrat!

Seine königliche Majestät, unser allergnädigster Herr haben an die Erzbischöfe und Bischöfe des Reiches die allerhöchste Verordnung erlassen, daß die Weihnacht, die der ganzen Christenheit so wichtig ist, soll heilig gehalten und zu dem Ende auch der feierliche Gottesdienst wieder, wie eh, zur Mitternachtsstunde veranstaltet werden. Diese allergnädigst beabsichtigte Heiligung wird aber nie recht erreicht werden können und stets der Störung unterworfen sein, wenn Sie, Hochzuehrende, als Polizei-Behörde, nicht kräftig mitwirken. Des Unterzeichneten Bitte geht dahin, den sämtlichen Wirten und Gastgebern aufzutragen, dass sie in jener Heiligen Nacht vom Abend-Betgeläut bis zum morgigen keinem Pfarrgenossen weder Herberge geben, noch Trunk reichen sollen. Nur auf diese Art mag die allerhöchste Absicht erreichbar sein. …………..

Eines wohllöblichen Stadtmagistrats gehorsamer Diener

Roth
Stadtpfarrer

 

Nachdem auch das Königliche Landgericht Beilngries am selben Tag eine Weisung in die selbe Richtung erteilt hatte, verfügte der Stadtmagistrat eine Anordnung, die schon am 24. Dezember 1825 (man beachte die Geschwindigkeit, die die damalige Stadtverwaltung an den Tag legte) durch den Gemeindediener bekanntgemacht und ausgehängt wurde:

 

Bekanntmachung

……………………….. Von Polizei wegen ist man daher veranlasst, folgende Anordnung …. zu erlassen …:

I.
Heute schlag 8 Uhr abends ist die Polizeistunde, und sohin von dieser Zeit an das Zechen in den Gasthäusern bei Strafe von 45 Kreuzern nebst Anzeig- und Protokollgebühr bis nach dem beendigt vormittäglichen Gottesdienste am heiligen Tag selbst verboten.

II.
Wer sich also nach 8 Uhr abends am Heiligen Abend in einem Wirtshaus antreffen lässt, wird durch den Polizeidiener hinausgeschafft und erhält eine obige Strafe.

III.
Jener Wirt, welcher jemand nach 6 Uhr in seinem Haus Bier oder andere Lebensmittel verabreicht, wird um das Doppelte gestraft.

IV.
Auf der Gasse wird Ruhe und Ordnung geboten und jeder Übeltäter wird sogleich mit Arrest belegt.

V.
Zusammenkünfte in Privathäusern werden dreifach bestraft.

VI.
Ebenso hat auf Störungen während des Gottesdienstes selbst die dreifache Strafe zu folgen.
Jeder Bürger und besonders Bürgersöhne, Handwerksgesellen und Dienstboten werden vor Strafe gewarnt und zum ordentlichen, gottgefälligen Betragen in dieser heiligen Nacht angewiesen.

 
Anmerkung des Verfassers:

Jetzt verstehe ich auch, warum die Heilige Familie in Bethlehem an Weihnachten kein Quartier mehr bekam: Maria und Josef kamen erst nach acht Uhr in Bethlehem an, und zu dieser Zeit waren ja die Wirtshäuser wegen der Heiligen Nacht schon geschlossen.

 
Autor: Hubert Staudt