Schwätzverbot

Ruhe und Ordnung beim Gottesdienst

Schwätzen und Lachen polizeilich verboten!

Aus einem Brief des Berchinger Stadtpfarrers Rabl an den Stadtmagistrat

Berching, 15. Mai 1901

Betreff: Ruhe und Ordnung beim Gottesdienst

Dem sehr verehrlichen Stadtmagistrat ist nicht unbekannt, daß die Gottesdienste in hiesiger Stadtpfarrkirche nicht selten durch ungebührliches Betragen Einzelner gestört werden.

Diesen Mißstand bedauert ohne Zweifel nicht bloß der sehr verehrliche Stadtmagistrat, sondern auch die gesamte Bürgerschaft. Denn durch denselben wird der gute Ruf der ganzen Stadt geschädigt, obwohl nur einzelne u. sehr häufig nicht einheimische Personen die Störungen veranstalten.

Die Abstellung dieses Mißstandes würde deshalb ebenso im Interesse der Stadt als im Interesse der Seelsorge gelegen sein.

Ich stelle deshalb das ganz ergebenste Ersuchen, der sehr verehrliche Stadtmagistrat wolle dem Stadtpfarramte die Hilfe des Polizeisoldaten zur Aufrechterhaltung der Ordnung beim Gottesdienste zur Verfügung stellen. Der Dienst des Polizeisoldaten würde nur während des vormittäglichen Pfarrgottesdienstes an den Sonn- u. Feiertagen u. während der Christmette beansprucht werden u. zwar zur Durchführung nachstehender, nichts weniger als strenger Kirchenordnung. Die wenigen Paragraphen derselben würden von der Kanzel aus bekannt gemacht werden u. folgenden Inhalt haben:

  1. Alle beim Gottesdienst Anwesenden haben sich des Schwätzens u. Lachens zu enthalten.
  2. Niemand darf so nahe bei den Kirchentüren stehen, daß das Ein- u. Ausgehen dadurch erschwert wird.
  3. Unter der Empore dürfen nur so viele Frauenspersonen sich aufhalten, als in den dort befindlichen Bänken Platz finden. Frauenspersonen, welche in diesen Bänken nicht Platz finden oder nicht Platz nehmen wollen, haben sich entweder in die im Schiffe der Kirche befindlichen Bänke zu begeben oder im Mittel- u. linken Seitengang aufzustellen. Hinter den im Schiffe der Kirche befindlichen Bänken darf nur eine einzige Reihe von Frauenspersonen stehen.
  4. Auf den zu den Emporen führenden Treppen darf niemand sich aufhalten. Die oberen Treppen überwacht der Herr Chorregent, die unteren der Polizeisoldat.
  5. Zum Musikchor haben nur die Mitwirkenden Zutritt, wofür der Chorregent sorgen wird.
  6. Abgesehen von den vom Herrn Chorregenten zu überwachenden Bestimmungen, hat diese Kirchenordnung der Polizeisoldat im Auftrage des Pfarramtes durchzuführen u. die Widerspenstigen dem letzteren anzuzeigen.
  7. Übertretung dieser Bestimmungen ist polizeilich strafbar.

Die Durchführung dieser Kirchenordnung, die sich auf das Allernotwendigste absichtlich beschränkt, würde ein für allemal allen Störungen ein Ende machen, und sowohl die Würde des Gottesdienstes als die Ehre der Stadt wäre für alle Zukunft gesichert sein. Es ist auch nicht zu befürchten, daß gerichtliche Bestrafungen erfolgen werden, da die wenigen unruhigen Elemente sich sofort fügen werden, wenn sie sich überzeugen, daß mit der Durchführung der Kirchenordnung Ernst gemacht wird. Das Stadtpfarramt würde deshalb dem sehr verehrlichen Stadtmagistrate ganz außerordentlich zum Danke verpflichtet sein, wenn derselbe dem gestellten Ansuchen stattzugeben sich entschließen würde.

Falls der sehr verehrliche Stadtmagistrat der Ansicht ist, daß dem Polizeisoldaten für die Aufsicht in der Kirche eine Remuneration (Aufwandsentschädigung – Anm. d. Verfassers) bezahlt werden soll, wird die Kirchenverwaltung die erforderlichen Mittel gewiß bewilligen. 

Hochachtungsvollst!
Der kath. Stadtpfarrer

Rabl

 

Der Brief ist wörtlich und auch rechtschreibmäßig abgeschrieben von Hubert Staudt