Radfahren

„Oberpolizeiliche Vorschriften über den Radfahrerverkehr“ von 1907

Die Kinder der 4. Klasse werden jedes Jahr im Verkehrsunterricht zum richtigen Radfahren erzogen. Dabei lernen sie, wie ihr Fahrrad verkehrssicher ausgestattet sein muss, wie sie sich im Verkehr zu verhalten haben. Bevor sie ihre „Fahrradprüfung“ abgelegt haben, müssten die Kleinen auf dem Gehsteig fahren, was aber in Berching oft nicht möglich ist, weil diese von Autos widerrechtlich zugeparkt sind.

Schon 1898 wurden ortspolizeiliche Vorschriften zum Erwerb sogenannter „Velociped-Fahrkarten“ eingeführt, die jeder Fahrradfahrer mit sich führen musste. Eltern beantragten diese Scheine für ihre Kinder. So wurden im Zeitraum vom 11.03.1898 bis 05.11.1907 in Berching insgesamt 99 Radfahrerkarten ausgestellt.

 

In den „Oberpolizeilichen Vorschriften über den Radfahrerverkehr“, 1907 herausgegeben vom Staatsministerium des Innern, kann man u. a. lesen:

§ 1
Für den Radfahrverkehr gelten die den Verkehr von Fuhrwerken regelnden polizeilichen Vorschriften.

§ 2
Jedes Fahrrad muss versehen sein:

  1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;
  2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnzeichen;
  3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne, welche den Lichtschein nach vorne auf die Fahrbahn wirft.

§ 4
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrads verpflichtet.
Auf den Haltruf eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat jeder sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.

§ 5 (Anmerkung des Verfassers: Man beachte die Länge des kommenden Satzes!)
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in eine andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler und abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muss langsam und so vorsichtig gefahren werden, dass das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In all diesen Fällen sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.

§ 6
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutliches Glockenzeichen auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.

§ 7
Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu geschehen.

§ 11
Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.

§ 15
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Natürlich sind die Vorschriften der jetzigen Zeit und dem heutigen Verkehr angepasst. Doch viele, besonders junge Radfahrer, bewegen sich oft völlig unangemessen mit ihren völlig verkehrsuntauglichen Sportgeräten auf öffentlichen Straßen und Plätzen, ohne Beanstandungen fürchten zu müssen. Eine Kontrolle durch die Polizei findet ja kaum statt. Anders sieht die Sache schon in München aus, wo man z. B. bei nicht angepasster Geschwindigkeit in verkehrsberuhigten Zonen durchaus mit Strafe zu rechnen hat.

 

Autor: Hubert Staudt