Freibier

Freibier für die Feuerwehr

Nach dem „großen Brande“ in Berching 1885 erwuchsen der Stadt Berching nicht unbedeutende Ausgaben: für Freibier und Brot, das die Berchinger Wirte den Feuerwehren - auch von auswärts kommend - verabreichten. Mit Schreiben vom 20.04.1888 an die Berchinger Wirte (14 Gaststätten) erklärt der Stadtmagistrat, dass nur noch dann Freibier und Brot vergütet werden kann, wenn die Verabreichung vom Magistratsvorstand angeordnet wird.

Offensichtlich war es landauf landab die Regel, dass Feuerwehrleute beim Brandeinsatz Freibier bekamen, und die Wirte dabei besonders hohe Umsätze verzeichnen konnten. Mit Rundschreiben vom 14.05.1901 nimmt das Bezirksamt Beilngries zu dieser Übertreibung des Bierkonsums Stellung.

Es schreibt an sämtliche Gemeindebehörden:

 

„Bei den letzten Distriktsverhandlungen wurde darüber Klage geführt, dass nicht selten bei Brandfällen den Gemeinden durch die übliche Abgabe von Freibier an die Hilfe leistende Feuerwehrmannschaft unverhältnismäßig hohe Kosten erwachsen.“ Da die Abgabe von Freibier nicht geregelt ist, kommt es, “dass Wirte auch das an Nicht-Feuerwehrmänner verabreichte Bier nicht selten der Gemeinde aufrechnen und auch oft weit mehr Bier, als zur notwendigen Stärkung und Erfrischung erforderlich ist, an Feuerwehrmänner abgeben.

Damit dieser Missstand beseitigt wird, wird der Gemeindebehörde nahe gelegt, die Abgabe von Freibier an Feuerwehrmänner bei ausgebrochenem Brande ein für alle Mal zu regeln.“ Dabei sind u. a. folgende Gesichtspunkte zu beachten:

„1. Die Verabreichung von Freibier an die Feuerwehrmannschaft erscheint notwendig und wünschenswert, wenn dieselbe bereits längere Zeit an den Feuerlöscharbeiten aktiv sich beteiligt hat oder wenn dieselbe aus weiter gelegenen Orten zur Hilfeleistung herbeigeeilt ist und ohne vorherige Stärkung nicht die Feuerlöscharbeiten in Angriff nehmen kann.

2. Die Verabreichung von Freibier hat sich auf dasjenige Maß zu beschränken, welches zur Stärkung und Belebung der verbrauchten Kräfte notwendig ist.“

In weiteren Punkten werden Empfehlungen gegeben, wie man dem Missbrauch entgegentreten kann, z. B. durch Erstellen von Listen Berechtigter oder Ausgabe von Bierzeichen.

Schließlich sind die Rechnungen der Wirte vom Oberkommandanten zu prüfen.