Rundschreiben des Landratsamtes Beilngries vom 21. Juli 1945
Betreff: Bierpreise für Einfachbier
Die Brauereien dürfen nur noch Einfachbier mit einem Stammgewürzgehalt von 1,7 – 2,4 % und zwar nur in einer Farbe herstellen. (Zum Vergleich: Helles Bier hat heute eine Stammwürze von 11 – 13 %) Das Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft –Preisbildungsstelle München hat daher ………….. die Bierpreise neu geregelt.
Der Ausschankpreis für das vorbezeichnete Bier im Fass beträgt ab sofort 47 RPfg. je 1 Liter, 24 RPfg. je ½ Liter.
Der Verkaufspreis für Einfachbier in Flaschen mit einem Stammgewürzgehalt von 1,7 – 2,4 % beträgt 53 RPfg. je 1 Liter und 27 RPfg. je ½ Liter.
Die Flaschenpreise gelten nur für Brauereiabfüllungen. Das Abfüllen des Bieres vom Fass durch Wirte ist verboten; jede Zuwiderhandlung wird strengstens bestraft.
Verstöße gegen die Preisvorschriften werden auf Grund der VO. über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26.11.1936 geahndet.