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Teilweise Rückerstattung der Umsatzsteuer für Wasserhausanschlüsse und Herstellungsbeiträge

Teilweise Rückerstattung der Umsatzsteuer für Wasserhausanschlüsse und Herstellungsbeiträge

Gute Nachrichten für die Kunden des Zweckverbandes Berching-Ittelhofener Gruppe und der Stadt Berching, die nach dem 10. August 2000 entweder einen Bescheid für die Festsetzung eines Herstellungsbeitrages für die Wasserversorgung oder einen Bescheid über die Kostenerstattung für einen Wasserhausanschluss erhalten haben: der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 08. Oktober 2008 entschieden, dass das Legen von Wasserhausanschlüssen umsatzsteuerlich als Teilaspekt der Wasserlieferung anzusehen und als solche mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % abzurechnen ist.

Damit wurde der Praxis der Finanzverwaltung, die seit dem 10. August 2000 den Ausweis des Regelsteuersatzes verlangte, widersprochen. Mit Schreiben vom 07. April 2009 hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung anwenden wird.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25.06.2009 und mit Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern von 25.06.2009 wurde nun klar gestellt, dass diese Rechtsprechung auch für Herstellungsbeiträge gilt und auch bestandskräftige Bescheide vom Wasserversorger berichtigt werden können; eine Rechtspflicht für den Wasserversorger zur Berichtigung von Amts wegen besteht jedoch nicht.
Der Zweckverband Berching-Ittelhofener Gruppe und die Stadt Berching sind jedoch bereit, freiwillig auf Antrag den Differenzbetrag zwischen der bezahlten vollen Mehrwertsteuer zur ermäßigten Mehrwertsteuer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückzuerstatten. Ausgenommen hiervon sind lediglich Kunden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Bitte verwenden Sie für die Antragsstellung das Formular des Zweckverbandes Berching-Ittelhofener Gruppe und der Stadt Berching.

 

Häufig gestellte Fragen und Antworten:

Muss ich einen Antrag zur Rückerstattung stellen?

Ja, ein Antrag ist erforderlich. Das Antragsformular kann bei der Stadt Berching schriftlich angefordert werden.

Muss die Rückerstattung innerhalb einer Frist beantragt werden?

Sie können den Antrag auf Umsatzsteuer-Rückerstattung noch bis 30.06.2010 stellen.

Für welchen Zeitraum wird eine Rückerstattung gewährt?

Betroffen sind alle Herstellungsbeitragsbescheide (sowie Nacherhebungsbescheide) und Hausanschlusskostenerstattungen , die seit August 2000 mit dem vollen Steuersatz von 16 % bzw. 19 % erstellt wurden.

Ich habe meinen Bescheid nicht mehr. Kann ich dennoch eine Rückerstattung bekommen?

Ja, wenn Sie anderweitig nachweisen, dass Sie Bescheidempfänger waren (z. B. Überweisungsbeleg mit Kundennummer, Abrechnungen mit Kd.Nr. usw.).

Warum erhalte ich die Rückzahlung von meinem Wasserversorger und nicht vom Finanzamt?

Da die Umsatzsteuer vom Wasserversorgungsunternehmen (=Umsatzsteuer-schuldner) abgeführt wurde, kann eine direkte Rückerstattung beim Finanzamt auch nur durch das Versorgungsunternehmen geltend gemacht werden. Der Zweckverband Berching-Ittelhofener Gruppe und die Stadt Berching übernehmen die Abwicklung der Rückzahlung als freiwillige Serviceleistung.

Warum wurde für meinen Wasserhausanschluss zunächst ein höherer Steuersatz berechnet?

Die Berechnung nach dem Regelsteuersatz von 16 bzw. 19 Prozent geht auf eine Entscheidung des Bundesfinanzministerium aus dem Jahre 2000 zurück, auf die, die Wasserversorger – wie auf anderen Steuerfragen – keinen Einfluss hatten. Nach der erfolgreichen Klage einen sächsischen Wasserversorgers gilt nun rückwirkend wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.

Für welche Leistungen kann ich mit einem ermäßigtem Umsatzsteuersatz rechnen?

Bei allen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Wasserhausanschluss stehen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzusetzen.

Hat man Anspruch auf Zinsen für die zu viel bezahlte Umsatzsteuer?

Die bezahlte Umsatzsteuer wurde seinerzeit gleich an das Finanzamt weitergeleitet. Der Zweckverband Berching-Ittelhofener Gruppe und die Stadt Berching haben sich also nicht bereichert. Sie haben nur die Vorgaben bzw. Forderungen der Finanzverwaltung umgesetzt; er hat weder zivilrechtlich noch verwaltungsrechtlich schuldhaft oder fehlerhaft gehandelt. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht deshalb nicht.

Wann und wie erhalte ich das Geld zurück?

Da der Zweckverband Berching-Ittelhofener Gruppe und die Stadt Berching seit dem 10. August 2000 viele Bescheide erstellt haben, können mehrere Monate notwendig sein, alle Zahlungsvorgänge abzuwickeln. Jeder Einzelfall muss aber separat und manuell geprüft werden. Die Auszahlung des Betrages erfolgt in der Regel nach der Versendung des korrigierten Bescheides und dem Erhalt des Betrages vom Finanzamt. Der Erstattungsbetrag wird auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. Auf Grund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge kann es im Einzelfall jedoch zu Verzögerung kommen. Hierfür wird um Verständnis gebeten.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung des überhöhten Umsatzsteuerbeitrages und wie schnell kann ich mit der Auszahlung des Erstattungsbetrages rechnen?

Es gibt keinen Rechtanspruch auf Rückerstattung, jedoch werden der Zweckverband Berching-Ittelhofener Gruppe und die Stadt Berching im Sinne einer bürgerfreundlichen Handhabung die überzahlte Umsatzsteuer auf Antrag erstatten. Dies gilt aber nur, wenn der Zweckverband und die Stadt seinerseits die abgeführten erhöhten Umsatzsteuern vom Finanzamt wieder zurück erhält. Aus diesem Grund können Verzögerungen eintreten. Wir bemühen uns jedoch, die Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten.

Wie hoch ist die Rückerstattung?

Die Rückerstattung richtet sich nach dem auf dem Bescheid ausgewiesenen Nettobetrag. Durch die Veränderung des Steuersatzes entsteht ein Differenzbetrag zwischen dem Regel- (16% bzw. 19%) und dem ermäßigtem Steuersatz (7%), den wir per Banküberweisung an Sie auszahlen.

Wer darf mit einer Steuerrückzahlung rechnen?

Grundsätzlich alle Privatkunden des Zweckverbandes Berching-Ittelhofener Gruppe und der Stadt Berching, denen seit dem 1. August 2000 Wasserhausanschluss-leistungen oder Herstellungsbeiträge mit einem Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent berechnet wurden. Unternehmen mit Vorsteuerabzugsberechtigung haben keinen Erstattungsanspruch.

Wer ist berechtigt, die Rückzahlung zu erhalten?

Erstattungsberechtigt ist der Adressat des Ausgangsbescheides bzw. dessen Gesamtrechnachfolger. Hingegen ist der Einzelrechtsnachfolger, der etwa das Grundstückseigentum durch Kauf oder Übereignung erworben hat, nicht erstattungsberechtigt.

Habe ich als Mieter Anspruch auf Steuerrückerstattung?

In der Regel nicht, da nur Eigentümer und damit Kunden des Zweckverbandes Berching-Ittelhofener Gruppe und der Stadt Berching für eine Steuerrückerstattung infrage kommen.

Ich bin umgezogen bzw. kein Kunde des Zweckverbandes bzw. der Stadt Berching mehr, bekomme ich die Erstattung?

Ja, entscheidend ist einzig, wer auf dem entsprechendem Bescheid als Adressat angegeben war. Waren Sie seinerzeit der Adressat für die Herstellung des Wasserhausanschlusses und haben die Rechnung bezahlt, so wird Ihnen die anteilige Umsatzsteuer erstattet (z. B. bei Verkauf des Objektes). Für die Mitteilung Ihrer neuen Anschrift verbunden mit einer Kopie der Rechnung sowie Angabe der Bankverbindung danken wir Ihnen.


Ich habe das Grundstück geerbt. Der Hausanschluss erfolgte zu Lebzeiten des Erblassers und wurde von ihm bezahlt. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen?

Die Rückerstattung kann mit Angabe der Bescheidnummer und mit der Vorlage des Erbscheins beantragt werden.

Ich habe mich von meinem Ehepartner getrennt. Der Hausanschlussauftrag wurde gemeinsam unterschrieben und der Bescheid gemeinsam gezahlt. Wer erhält die Rückerstattung der Steuern?

Ein durch die Steuerkorrektur entstandenes Guthaben steht Ihnen auch dann gemeinsam zu. Die Auszahlung kann allerdings nur an einen von Ihnen erfolgen. Der Antrag auf Rückerstattung muss von beiden Empfängern des zu korrigierenden Bescheides unterschrieben werden.

Kann der Grundstückseigentümer eine Rückerstattung erhalten, wenn der Bescheid auf eine Baufirma aus gestellt und durch diese bezahlt wurde?

Nein, denn die Rückerstattung kann nur an den Bescheidempfänger erfolgen, der den Auftrag für den Wasseranschluss gestellt und den Bescheid gezahlt hat.

Ich habe über einen Bauträger gebaut und die Kosten für den Wasserhausanschluss an den Bauträger bezahlt. Kann ich trotzdem die Erstattung beantragen?

Eine Erstattung der teilweisen Umsatzsteuer ist nicht möglich, da sie vom Zweckverband bzw. der Stadt Berching keinen Bescheid erhalten haben.

Meine Frage oder meine Situation ist hier nicht beantwortet, was kann ich tun?

Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Bauverwaltung, Herr Strobl unter der Tel.-Nr. 08462/205-33, Fax 08462/205-37 oder unter der E-mail Adresse strobl@berching.de zur Verfügung.
 

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